Skip to main content
Skip table of contents

Gewährleistung & Garantie

Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung

Garantie

Bei der Garantie räumen Ihnen Hersteller, selten auch Händler, unter bestimmten Bedingungen ein Entgegenkommen bei einer Reklamation ein. Diese Bedingungen sind in der Regel in den Garantiebedingungen festgehalten. Diese Garantiebedingungen werden oft in Form eines Heftes beigelegt und sind meist mit dem Aufdruck limited warranty versehen.

Da es keine gesetzliche Verpflichtung zur Erklärung einer Garantie gibt, hat der Unternehmer entsprechend Spielraum bei der Gestaltung seiner Bedingungen. Lediglich in § 9a KSchG finden sich einige wenige Formvorschriften für die Erklärung einer Garantie.

Gewährleistung

Die Gewährleistung ist ein gesetzlich vorgegebenes Recht, das gegen den Verkäufer der Leistung geltend gemacht werden kann.

Die Regeln der Gewährleistung befinden sich im Verbrauchergewährleistungsgesetz.

Kann die Gewährleistungsfrist verkürzt werden?

Grundsätzlich ist eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nicht möglich. Von dieser Regel gibt es jedoch eine Ausnahme für gebrauchte Waren.

Bei gebrauchten Waren kann die Gewährleistungsfrist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

  • Beispiel: Sie kaufen bei einem Autohändler einen Vorführwagen, welcher seit 8 Monaten zugelassen ist. Da der Zeitraum zwischen Erstzulassung und Kaufdatum das eine Jahr nicht überschreitet, ist die Verkürzung der Gewährleistung unzulässig. Sie haben in einem solchen Fall trotz der vereinbarten Fristverkürzung volle zwei Jahre Gewährleistung.

Kann Gewährleistung ausgeschlossen werden?

Die Gewährleistung kann vom Unternehmer, gegenüber einer Konsument:in, nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden.

Offenkundige Mängel

Mängel, welche zum Vertragsschlusszeitpunkt offensichtlich erkennbar waren, sind grundsätzlich von der Gewährleistung ausgeschlossen.

  • Beispiel: Es wir ein Fahrrad im Rahmen von Vertragsverhandlungen besichtigt. Am Rahmen befinden sich Kratzer, welche beim Betrachten jedenfalls auffallen müssen. Wird hier nach Besichtigung ein Kaufvertrag ohne Zusatzvereinbarung zu den Kratzern getroffen, so sind diese Kratzer kein Mangel im Sinn der Gewährleistung.

  • Gegenbeispiel: Es wir ein Fahrrad im Rahmen von Vertragsverhandlungen besichtigt. Am Rahmen befinden sich Kratzer, welche beim Betrachten jedenfalls auffallen müssen. Wurde vom Verkäufer die Mangelfreiheit ausdrücklich zugesagt, so können diese Kratzer doch einen Mangel im Sinne der Gewährleistung darstellen.

Kann ich bei der Gewährleistung auf Austausch bestehen oder muss ich eine Nachbesserung akzeptieren?

Grundsätzlich gilt, dass Sie frei wählen können, ob Sie Austausch oder eine Nachbesserung fordern möchten.

Möglicher Einwand des Unternehmers

Ist der geforderte Austausch

  • unmöglich oder

  • für den Unternehmer, verglichen mit der Nachbesserung, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden,

so darf er den Austausch verweigern.

Zulässigkeit des Einwands

Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit sind unter anderem

  • der Wert der mangelfreien Ware,

  • die Schwere des Mangels und

  • die mit der anderen Abhilfe für den Verbraucher verbundenen Unannehmlichkeiten

zu berücksichtigen.

Beispiel: Eine Mikrowelle wird kurz nach dem Kauf defekt. Der Händler hat weitere Exemplare des gleichen Typs in seinem Lager liegen. Hier können Sie auf Austausch bestehen, da für den Unternehmer kein unverhältnismäßig hoher Aufwand entsteht.

Wo muss der Händler die Gewährleistung erbringen?

Der Verbraucher hat grundsätzlich die Wahl, ob er die Ware an den in Wahlmöglichkeit 1 genannten Ort bringt oder wie in Wahlmöglichkeit 2 beschrieben, den Unternehmer vor Ort zur Mangelbehebung auffordert.

Unter bestimmten Umständen darf der Unternehmer jedoch, wie in der unten stehenden Ausnahme erklärt, den Verbraucher zur Zusendung der Ware auffordern.

Wahlmöglichkeit 1:

Grundsätzlich ist der Austausch oder die Nachbesserung an jenem Ort zu erfüllen,

  • an dem die Sache übergeben wurde ODER

  • der im Inland gelegene Ort, an den sie vertragsgemäß befördert oder übersendet worden ist.

Beispiel: Hannes kauft im Geschäft einen Kopfhörer und nimmt ihn mit nach Hause. Da der Ort der Übergabe im Geschäft war, hat Hannes den Kopfhörer im Fall einer Mangelhaftigkeit in das Geschäft zu bringen.

Wahlmöglichkeit 2: Sperrige Sachen

Diese Möglichkeit besteht unter folgenden Voraussetzungen:

  • Sofern nach Art der Sache deren Beförderung zum Unternehmer [..] untunlich ist, besonders weil die Sache

    • sperrig (also mit den zur Verfügung stehenden Transportmittel nicht beförderbar) ODER

    • gewichtig (übermäßiger Krafteinsatz bei der Beförderung) ODER

    • durch Einbau unbeweglich geworden ist

  • UND der Ort für den Unternehmer nicht überraschend sein musste

  • UND dieser Ort im Inland liegt,

liegt der Ort der Gewährleistung an dem Ort, an dem sich die Sache gewöhnlich befindet.

Ausnahme: Rückversand auf Wunsch des Unternehmens

Voraussetzungen:

  • Fordert der Unternehmer, dass der Verbraucher ihm die Sache übersendet UND

  • ist dies für den Verbraucher tunlich,

so hat der Verbraucher die Sache mittels Versand an den Unternehmern zurück zu senden.

Gibt es gesetzliche Rahmenbedingungen für die Erklärung der Garantie?

Im Konsumentenschutzgesetz bestehen folgende für Garantieerklärungen geltende Regelungen.

  • Hinweis auf Gewährleistung: Der Garantiegeber ist verpflichtet, Verbraucher:innen in der Garantieerklärung auf die gesetzliche Gewährleistung hinzuweisen. Er muss auch klarstellen, dass die gesetzliche Gewährleistung durch die Garantie nicht eingeschränkt wird. Hintergrund ist, dass viele Unternehmen das gesetzliche Recht der Kund:innen auf Gewährleistung möglichst klein und die eigene Garantie – die nicht immer berauschend ist - möglichst groß darstellen.

  • Versprochen, eingehalten: Der Garantiegeber ist an seine Zusagen gebunden – an die in der Garantieerklärung, aber auch an die in der Werbung versprochenen. Dies gilt auch dann, wenn nicht unmittelbar Eigenschaften der Ware betroffen sind ("Geld-Zurück-Garantie").

  • Verständlichkeit: Die Garantieerklärungen sollen transparent gestaltet sein. Das Unternehmen hat seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. Das Unternehmen muss einfach und verständlich über den Inhalt, die Dauer und die räumliche Geltung der Garantie informieren. Insbesondere muss auch klar dargestellt werden, welche Schritte zur Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind. Geht aus der Garantieerklärung nicht hervor, welche Eigenschaften der Ware "garantiert" werden, dann hat der Garantiegeber für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Sache einzustehen.

Ausführlichere Darstellung zur Gewährleistung

Hier finden Sie den Link zu unserem großen Artikel rund um das Thema Gewährleistung.

JavaScript errors detected

Please note, these errors can depend on your browser setup.

If this problem persists, please contact our support.