Kündigungsfristen
Vertrag ohne Bindungsfrist
Grundsätzlich können Sie unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist den Energieliefervertrag kündigen. Das Energierecht schreibt vor, dass der Energielieferant, mit dem Sie einen neuen Vertrag schließen höchstens drei Wochen für den Lieferantenwechsel in Anspruch nehmen darf.
Es empfiehlt sich daher den von Ihnen gewählten Vertrag zu schließen und die Kündigung durch den neuen Lieferanten durchführen zu lassen.
Vertrag mit Bindungsfrist
Grundsätzlich dürfen Energielieferverträge während aufrechter Bindungsfrist nicht ohne besondere Gründe gekündigt werden.
Der Lieferant darf Sie nicht länger als ein Jahr binden. Zumindest vier Wochen vor Ende der Bindungsfrist hat er in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch über das bevorstehende Ende der vertraglichen Bindung zu informieren.
Nach Ablauf der Bindungsfrist haben Sie wieder die Möglichkeit unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist den Energieliefervertrag zu kündigen.
Kündigung durch den Energieanbieter
Der Energieanbieter kann, sofern keine vertragliche Bindungsfrist mehr besteht, nur unter Einhaltung einer Frist von zumindest acht Wochen kündigen.